Die 14. ordentliche Hauptversammlung der Constantia Packaging AG vom 15. Mai 2008 hat folgenden Beschluss gefaßt:
a) Die dem Vorstand mit Beschluss der Hauptversammlung vom 15. Mai 2007 dem Vorstand eingeräumten Ermächtigung – soweit diese noch nicht ausgenutzt wurde – gemäß § 65 Absatz 1 Z 8 AktG eigene Aktien im Ausmaß von insgesamt höchstens 10% des Grundkapitals der Gesellschaft während einer Geltungsdauer von höchstens 18 Monaten zu erwerben, wird widerrufen.
Die Hauptversammlung ermächtigt den Vorstand neuerlich zum Erwerb eigener
Aktien gemäß § 65 Absatz 1 Z 8 AktG, wobei der Anteil der zu erwerbenden Aktien am Grundkapital mit 10 % begrenzt ist, die Ermächtigung für einen Zeitraum von 30 Monaten ab Beschlussfassung gilt und der Gegenwert je Aktie zum jeweiligen Ankaufszeitpunkt innerhalb einer Bandbreite von +/- 30 % des für den jeweiligen Tag berechneten Durchschnitts der Schlusskurse der Aktien der Gesellschaft an der Wiener Börse an den jeweils vorangegangenen 30 Börsetagen zu liegen hat, mit der Verpflichtung des Vorstands gemäß § 65 Absatz 1a AktG, den Beschluss sowie das jeweilige Rückkaufprogramm und insbesondere dessen Dauer zu veröffentlichen. Der Vorstand wird ermächtigt, für den Erwerb eigener Aktien gemäß § 65 Absatz 1 Ziffer 8 AktG eine andere Art des Erwerbs als über die Börse oder durch ein öffentliches Angebot zu beschließen, dies unter Berücksichtigung der Bestimmung des § 47a AktG. Die Ermächtigung kann ganz oder in mehreren Teilbeträgen und in
Verfolgung eines oder mehrere Zwecke durch die Gesellschaft, ihre
Konzernunternehmen oder für deren Rechnung durch Dritte ausgeübt werden.
b) Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats für die
Veräußerung eigener Aktien eine andere Art der Veräußerung als über die Börse
oder durch ein öffentliches Angebot ohne oder unter teilweisem oder vollständigem Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zu beschließen. Diese Ermächtigung kann einmal oder mehrmals ganz oder in Teilen, einzeln oder gemeinsam ausgeübt werden und gilt bis einschließlich 15. Mai 2013.
c) Der Vorstand wird ermächtigt, die eigenen Aktien ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss einzuziehen.
Der Vorstand



