§ 75a BörseG

Erklärung
Director's Dealing
§ 75a BörseG

Gemäß § 75a Börsegesetz müssen Emittenten, deren Wertpapiere zum geregelten Markt zugelassen sind, mindestens einmal jährlich ein Dokument vorlegen, das alle Informationen enthält oder auf sie verweist, die sie in den vorausgegangenen zwölf Monaten in einem oder mehreren EWR-Vertragsstaaten und in Drittstaaten auf Grund ihrer Verpflichtungen nach dem Gemeinschaftsrecht und den einzelstaatlichen Vorschriften über die Beaufsichtigung von Wertpapieren, Wertpapieremittenten und Wertpapiermärkten veröffentlicht oder dem Publikum zur Verfügung gestellt haben.
      
Verzeichnis gemäß § 75a Börsegesetz für das Geschäftsjahr 2005
 
Verzeichnis gemäß § 75a Börsegesetz für das Geschäftsjahr 2006
 
Verzeichnis gemäß § 75a Börsegesetz für das Geschäftsjahr 2007
 
Verzeichnis gemäß § 75a Börsegesetz für das Geschäftsjahr 2008
 
Verzeichnis gemäß § 75a Börsegesetz für das Geschäftsjahr 2009

Geschäftsbericht 2009

Geschäftsbericht 2009

Interview mit Dr. Hanno M. Bästlein zum Halbjahresbericht


16. ordentliche Hauptversammlung

ACHTUNG: Der Termin der ordentlichen Hauptversammlung 2010 wurde auf den 24. August 2010 verschoben.

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